Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§1. Eigentumsrechte der Fotografien (Abbildungen)
Der Fotograf ist Urheber im Sinne des Gesetzes. Der Fotograf überträgt dem Kunden an den zum
Vertragsgegenstand gehörenden Fotos, Lichtbildern, Dateien und sonstigen analogen und/oder
digitalen Werken das einfache Nutzungsrecht für den vereinbarten, privaten oder geschäftlichen Bereich.
§2Die Verbreitung von Fotos, Lichtbildern, Fotodateien (jpg., bitmaps, etc). und sonstigen Werken
des Fotografen in Online- und/oder Offline-Medien und/oder auf Datenträgern sowie in sonstiger
Weise ist nur aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem
Kunden zulässig. Die Versendung der Fotos per E-Mail an Freunde und Verwandte zu deren
privatem Gebrauch ist dem Kunden gestattet. Alle vorgenannten Nutzungsrechte gehen mit
vollständiger Bezahlung des vereinbarten Honorars auf den Kunden über. Sämtliche Fotos, Dateien
und Datenträger bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Fotografen.
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung des Fotografen erfolgten) Nutzung, Verwendung,
Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe
des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender
Schadensersatzansprüche.
Ungeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf
berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration zu
verwenden (z.B. für Ausstellungen, Homepage, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.),
die Auftraggeber treten hierfür vom Recht am eigenen Bild ab. Der Kunde verpflichtet sich, die Teilnehmer einer Veranstaltung darauf hinzu weisen, dass ein Fotograf anwesen ist, und sie mit Ihrer Teilnahme das Recht am eigenen Bild für o.g. Zwecke abtreten.
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder
Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der
Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete
Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von
Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden.

Die o.g. Verwendung gilt auch für Locations sowie alle damit verbundenen notwendigen Maßnahmen (wie z.B. Umbau, Veränderung des Namens des Gebäudes etc.)  Auf den Fotos
werden das Gebäude von außen sowie die Räume und innen und außen
vorhandene Gegenstände zu sehensein.
Es wird exklusiv und ohne zeitliche, räumliche und inhaltliche Beschränkung das übertragbare und
unwiderrufliche Recht ein, sämtliche von der Location bzw. den Motiven im
Rahmen des Foto-Shootings angefertigten Bildaufnahmen zu nutzen,
 zu bearbeiten, mit anderen Inhalten gemeinsam zur
Erstellung von Content-Produkten zu nutzen bzw. nutzen zu lassen und diese
Content-Produkte zu vertreiben, in Printform oder digitaler Form, direkt oder
über Dritte, in allen Print-Formaten und digitalen Formaten, durch alle zur
Verfügung stehenden Vertriebswege und digitalen Vertriebsmittel.
Der Kunde erklärt mit seiner Beauftragung, dass mit vollständiger Zahlung des vorstehenden Honorars sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen und Rechteeinräumungen
vollumfänglich und unwiderruflich abgegolten sind.

Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung
ergebenden Sinnzusammenhänge. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des
Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.
§ 3 Zahlungsbedingungen
Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der
jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM).
Aufgrund der Kleinunternehmerregelung wird keine Mehrwertsteuer ausgewiesen.
Mit dem vereinbarten Honorar wird die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten
Zweck abgegolten.
Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten,
Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind
nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Der Honoraranspruch ist bei
Ablieferung der Aufnahme fällig. Wird eine Produktion in Teilen abgeliefert, so ist das
entsprechende Teilhonorar mit jeweiliger Lieferung fällig. Der Fotograf ist berechtigt, bei
Produktionsaufträgen Abschlagszahlungen entsprechend dem jeweils erbrachten Leistungsumfang
zu verlangen.
Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte
Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des
Zurückbehaltungsrechts ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
Fällige Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Gegen Zahlungsansprüche
des Fotografen kann der Kunde nur dann mit einer Gegenforderung aufrechnen - und sich insoweit
von seiner Zahlungspflicht befreien - wenn der Fotograf die betreffende Gegenforderung des
Kunden schriftlich anerkannt hat oder dem Kunden bereits eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung
(z.B. ein Urteil oder Vollstreckungsbescheid) über die Gegenforderung vorliegt.
§ 4 Rechte und Pflichten der Parteien
Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Fotograf alle für die Ausführung des Auftrags
erforderlichen Informationen rechtzeitig vorliegen (Wegbeschreibungen, Sonderwünsche etc.).

Wird der Fotograf Veranstaltung gebucht, wird der Kunde dem
Fotografen eine Person und deren Kontaktdaten benennen, die ihm während der betreffenden
Veranstaltung sowie 3 Stunden vor deren Beginn als verantwortlicher Ansprechpartner für
Rückfragen zur Verfügung steht.
Während eines Fototermins ist das Fotografieren seitens eines Mitbewerbers nicht gestattet.
§ 5 Verschiedenes
Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Fotos und Fotoarbeiten stets dem künstlerischen
Gestaltungsspielraum des ausübenden Fotografen unterliegen. Reklamationen und/oder
Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums
sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Kunden bedürfen einer
gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.
§ 6 Tritt der Kunde mit Einverständnis des Fotografen vor dem vereinbarten Fototermin vom
Vertrag zurück, so sind 20% der im Auftrag vereinbarten Summe als Ausfallhonorar an den
Fotografen zu zahlen. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.
§ 7 Gegen den Fotografen gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der
Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei
Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder
vorsätzliches Verhalten seitens des Fotografen verursacht worden ist. Die Organisation, Vergabe
und Ausführung von Buchungen geschieht mit großer Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund besonderer
Umstände, wie z.B. plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüsse, Verkehrsstörungen etc.
der Fotograf zu dem vereinbarten Fototermin nicht erscheinen, kann keine Haftung für jegliche
daraus resultierenden Schäden, Verluste oder Folgen übernommen werden. Sollte es kurzfristig
aufgrund höherer Gewalt zum Ausfall des Fotografen kommen, bemüht sich dieser (soweit vom
Kunden erwünscht) um einen Ersatzfotografen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt.
Ein Anspruch darauf besteht nicht.
§ 8 Verschiedenes
Es gelten ausschließlich die Sachnormen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendung internationalen Privatrechts oder des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Der Betriebssitz des Fotografen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand. Für Kunden aus anderen EUMitgliedsstaaten
ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis ausschließlich
Leipzig. Das gleiche gilt, wenn der Kunde Unternehmer ist. Zusätzliche oder abweichende
Bedingungen bedürfen der schriftlichen Form und werden nur dann Vertragsbestandteil.
Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. DieUngeachtet des Umfangs der im Einzelfall eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf
berechtigt, die Bilder im Rahmen seiner Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration zu
verwenden (z.B. für Ausstellungen, Homepage, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.),
die Auftraggeber treten hierfür vom Recht am eigenen Bild ab.
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder
Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Es ist die Pflicht des Kunden, die Teilnehmer einer Veranstaltung darauf hinzuweisen, dass ich als Fotograf anwesend sein werde und sie das Recht am eigenen Bild mit Ihrer Teilnahme abtreten.
Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus, z. B. für abgebildete
Werke der bildenden oder angewandten Kunst sowie die Einholung von
Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden.
Trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung
ergebenden Sinnzusammenhänge. Ab dem Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Lieferung des
Bildmaterials ist der Kunde für dessen sachgemäße Verwendung verantwortlich.